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Viele Schlupflöcher bei der Privatinsolvenz

Dienstag, Juli 4th, 2017

Seit einigen Jahren können in Deutschland auch Privatverbraucher Insolvenz anmelden. Damit schützt der Gesetzgeber die Bürger vor einer übermäßigen Verschuldung und ermöglicht einen finanziellen Neuanfang. Doch ungeschoren kommen die Schuldner natürlich auch bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht davon. Auf einen Teil ihres Vermögens und Besitzes müssen sie verzichten.

Schon nach drei Jahren winkt die Restschuldbefreiung

Steuerschulden, Spielschulden, ein zu teures Auto oder unvorhergesehene Schicksalsschläge – es gibt viele Gründe, die Privatpersonen in die Schuldenfalle treiben. Schnell kann es passieren, dass die monatlichen Einnahmen die Ausgaben nicht mehr decken. Dann bleibt nur noch der Weg über die Privatinsolvenz. Zeigt sich der Schuldner während des Verfahrens kooperativ und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Verbindlichkeiten abzutragen, winkt am Ende eine Restschuldbefreiung. Seit 2014 ist ein solcher Schuldenerlass schon nach drei Jahren möglich, wenn innerhalb dieser Zeit die Verfahrenskosten und 35 % der Gläubigerforderungen zurückbezahlt wurden. In der Regel dauert das Verfahren aber eher sechs Jahre.

Hohe Freigrenzen lassen Luft zum Atmen

Das Einkommen muss während der sogenannten Wohlverhaltensphase bis auf die Pfändungsfreigrenze in die Tilgung fließen, berichtet das Infoportal www.kreditzentrale.com. Die Freigrenze wird durch die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen bestimmt. Maximal müssen Monatseinkommen von zurzeit über 3292,09 Euro netto vollständig abgegeben werden. Lebt der Privatschuldner allein, so wird bis zu einem Nettolohn von 1079,99 Euro kein Cent gepfändet. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst. Vermögenswirksam angelegte Einkommensteile, die Hälfte des Weihnachtsgeldes bis 500 Euro oder Urlaubsgeld werden nicht angerechnet. Außerdem können verschuldete Arbeitnehmer Wochenend- und Schichtzuschläge behalten. Wer ein Auto beruflich braucht, darf es behalten. Es sei denn, es handelt es sich um ein teures Modell.

Erbschaft zur Hälfte geschützt

Auch Erbschaften, die ein Privatschuldner in der Wohlverhaltensphase bekommt, kann er zur Hälfte behalten. Einmalige Einkünfte während dieser Periode, zum Beispiel Lottogewinne oder Geschenke, müssen ebenfalls nicht zur Tilgung verwendet werden. Geschützt sind darüber hinaus Anteile an einer Wohnungsgenossenschaft bis maximal 2000 Euro.